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Das kirchliche Arbeitsrecht ist ein Teilgebiet des staatlichen Arbeitsrechts und des Kirchenrechts. Das besondere kirchliche Arbeitsrecht beruht auf den verfassungsmäßigen Rechten der Kirchen. Staatskirchenrechtliche Grundlage für die eigenständige Gestaltung des Arbeitsrechts der Kirchen bildet Artikel 140 Grundgesetz, der in diesem Zusammenhang auf Artikel 137 Absatz 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung verweist. Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Dieses verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht schafft den Kirchen gegenüber dem Staat einen unantastbaren Freiheitsbereich, der das Recht gewährt, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies umfasst auch die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Individualarbeitsrecht) und die Beteiligungsrechte der Mitarbeiterschaft in Belangen der Einrichtung (Kollektives Arbeitsrecht). Insbesondere haben die Kirchen das Recht, das Arbeitsrecht nach ihren spezifischen Vorstellungen, also auf der Grundlage ihres Selbstverständnisses, ordnen zu können. Zur Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehört auch die Entscheidung der Kirche, in welcher Weise die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Angelegenheiten der Einrichtung, die ihre Interessen berühren, mitwirken und mitbestimmen. Deshalb gelten für die Kirchen und damit auch für die caritativen Einrichtungen weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder.

Im kirchlichen Arbeitsrecht wird von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern statt von Angestellten oder Arbeitern, von Dienstgebern statt von Arbeitgebern und von einem Dienstverhältnis statt von einem Arbeitsverhältnis gesprochen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die v.g Angaben auf deutsche Rechtsvorschriften beziehen.

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