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Der Pfandleiher gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.

Der Pfandvermittler vermittelt Pfandgeschäfte, indem er auf ihm übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.

Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf gemäß § 34 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Behörde (i.d.R. Gewerbebehörde).

Zinsen und Vergütung des Pfandleihers sind in § 10 der Pfandleiherverordnung (PfandlV) geregelt. Der monatliche Zins darf ein Prozent des Darlehensbetrages nicht übersteigen. Dazu kommen noch Gebühren für Schätzung, Aufbewahrung und Versicherung. Diese Gebühren sind vom jeweiligen Darlehensbetrag abhängig.

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